Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. StonelikeStones GmbH
§ 1 GeltungsbereichDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – vorbehaltlich einer vorrangigen Individualvereinbarung – für sämtliche Verträge, die Sie (im folgenden „Kunde“ genannt.) mit uns, Stones Like Stones GmbH (im folgenden „Anbieter“ genannt), abschließen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind unverbindlich, sofern wir diesen nicht schriftlich zustimmen.
§ 2 Verbraucher-/ Unternehmer-/ KaufmannsbegriffVerbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (§ 13 BGB) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 BGB) Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weiseeingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. (§ 1 HGB)
§ 3 Angebot und VertragsabschlussSofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
§ 4 ZahlungsbedingungenDer Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
§ 5 Aufrechnung und ZurückbehaltungsrechteDem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 LieferzeitUnsere Lieferverpflichtung entsteht 3 Wochen nach Vertragsabschluss.
§ 7 Eigentumsvorbehalt(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. (2) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend folgendes:a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er die Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt – in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) abzüglich bereits geleisteter Kaufpreiszahlungen – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung und Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. (5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.(2) Soweit der Kunde Unternehmer ist, setzen dessen Gewährleistungsrechte voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Anlieferung erkennbare Mängel sind dem Transportunternehmen gegenüber zu rügen; die Aufnahme der Mängel durch diesen ist zu veranlassen. Mängelrügen müssen eine angemessen detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten.
§ 9 Haftung(1) Wir haften nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung resultierenden Schaden des Bestellers. Hiervon ausgenommen sind:? Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;? die Haftung wegen Arglist;? die Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. (Dies sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf); ? Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;? Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz.? von uns übernommene Garantien oder Beschaffungsrisiken.
§ 10 Gerichtsstandsvereinbarung, Rechtswahl, Salvatorische Klausel(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Essen. Unser Recht, ein Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand 07/2018